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F-Gase Verordnung

Die F-Gase Verordnung (VERORDNUNG (EU) Nr. 517/2014) der Europäischen Union dient dem Erreichen der Klimaschutzziele der EU zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls. Die Umsetzung in nationales Recht erfolgte in Deutschland über die Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung.

Die F-Gase Verordnung regelt u.a. den Einsatz von FKW (Flourkohlenwasserstoffe) und HFKW (Teilflourierte-Kohenwasserstoffe) und weiterer Flour haltiger Substanzen wie etwa HFO (Hydroflouroolefine). Damit wird ein Beitrag zur Minderung direkter Umwelt schädigender Emissionen geleistet. Als Maß für die Bewertung wird das Treibhauspotential GWP (Global Warming Potential) eines Stoffes, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, verwendet. Der GWP-Wert gibt an, wie wirksam ein Treibhausgas im Vergleich zum Kohlendioxid in der Atmosphäre ist. Ein GWP-Wert bspw. von 1430 für das Kältemittel R134a, bedeutet, 1 kg R134a leistet den gleichen Beitrag zum Treibhauseffekt in der Atmosphäre wie 1430 kg CO2. 

Das Ziel ist es, die Menge die Menge des CO2-Äquivalent der verwendeten Stoffe ausgehend vom Referenzwert im Jahr 2015 stufenwiese bis zum Jahr 2030 auf 21 % zu verringern. Das heißt nicht primär, dass die Kältemittelmenge reduziert wird (dies ist aus Anwendungssicht auch nur bedingt möglich), sondern, dass das Produkt aus Menge und GWP verringert wird.                 

Abhängig vom GWP werden neben umfangreichen Festlegungen zu Pflichten der Markteilnehmer, wie Auszeichnungspflichten, Wartungsintervallen, Qualifizierung von Personal etc. auch Beschränkungen zur Einsetzbarkeit der Kältemittel getroffen. Dabei bezeichnet der Begriff der "Verwendung" nach der Verordnung den auch den Einsatz zur Herstellung und Wartung einschließlich der Wiederbefüllung von Anlagen. "Inverkehrbringen" im Sinne der Verordnung ist dagegen die erstmalige Lieferung oder Bereitstellung für Dritte. 

Einen Überblick über die wesentliche Schritte der F-Gase Verordnung hinsichtlich des Einsatzes von Kältemitteln gibt die nachfolgende Grafik. Da die Europäische Kommission  eine Vorschlag für einen Beschluss zur Ratifizierung des Kigali Abkommens vorgelegt hat (COM (2017) 51 Final), kann man davon ausgehen, dass das Ziel für das Jahr 2036 mit einer Reduktion auf 15% gegenüber 2015 auch bei einer Revision der F-Gase Verordnung implementiert wird. Bis dahin sind die Ziele der EU schärfer als die, die im Kigali Abkommen verankert sind.

Der wesentliche Effekt bei der Umsetzung der F-Gase Verordnung ist eine extreme Verteuerung der Kältemittel mit hohem GWP bzw. eine eingeschränkte Verfügbarkeit dieser Kältemittel auch wenn deren Verwendung nicht verboten ist. Die Verunsicherung bei den Herstellern  und Betreibern von Kälteanlage und Wärmepumpen ist sehr groß, da noch nicht für alle Anwendungen alternative Kältemittel etabliert bzw. in großen Mengen verfügbar sind. Darüber hinaus ist die Gesetztes- und Verordnungslage einschließlich der anzuwendenden Normen und Richtlinien unübersichtlich und äußerst komplex. Fall Sie hierzu Hilfe benötigen, helfen wir Ihnen gerne weiter (Kontakt).

Informationen zu alternativen Klärmitteln zur F-Gase Verordnung finden Sie hier.

 

F-Gase Verordnung Phasedown und Beschränkung der Verwendung F-Gase gemäß F-Gase Verordnung (Auszug)